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GdB Rechner — Grad der Behinderung schätzen

Wie hoch könnte Ihr Grad der Behinderung (GdB) ausfallen? Wählen Sie unten Ihre Beeinträchtigungen und deren Schwere aus — der Rechner ordnet jeder Angabe den typischen Einzel-GdB nach der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zu und schätzt daraus den Gesamt-GdB nach der amtlichen Methode: ausgehend vom höchsten Einzel-GdB, ohne einfache Addition.

Zuletzt aktualisiert: 21. Oktober 2026 · Bewertungsmaßstäbe der VersMedV-Anlage und § 152 SGB IX · Offizielle Quellen: BMAS — Versorgungsmedizin-Verordnung · Wie ToolNova seine Rechner erstellt

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Wichtiger Hinweis: Nur eine unverbindliche Ersteinschätzung — den GdB setzt allein das Versorgungsamt nach ärztlicher Begutachtung fest. Dieser Rechner ist keine medizinische oder rechtliche Beratung und verspricht kein bestimmtes Ergebnis. Es werden keine persönlichen Daten erhoben oder gespeichert — die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser.

Ihre Beeinträchtigungen auswählen

Wählen Sie für jede vorliegende Beeinträchtigung die Stufe, die Ihrem Zustand am ehesten entspricht. In Klammern steht der typische Einzel-GdB laut VersMedV-Anlage. Alles, was Sie nicht betrifft, lassen Sie auf „Nicht vorhanden“.

Die Auswahl ist bereits mit einem Beispiel vorbelegt (Bandscheibenvorfall und Depression, je Einzel-GdB 30) — ändern Sie die Werte einfach auf Ihre Situation.

Ihre unverbindliche Schätzung

Geschätzter Gesamt-GdB
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Wählen Sie Ihre Beeinträchtigungen aus und klicken Sie auf „Gesamt-GdB schätzen“.
Noch keine Auswahl–

So wurde geschätzt: Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB. Eine weitere, eigenständige Beeinträchtigung ab GdB 20 hebt den Gesamt-GdB typischerweise um 10 Punkte an, in klaren Fällen (zweite Beeinträchtigung ab GdB 30 in einem anderen Funktionsbereich) um bis zu 20. Ein Einzel-GdB von nur 10 führt in der Regel nicht zur Erhöhung. Addiert wird nie — aus 30 + 30 wird also etwa 40–50, nicht 60.

Was ist der GdB?

Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt, wie stark sich eine Gesundheitsstörung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirkt. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 bemessen — es sind keine Prozentwerte, auch wenn oft von „50 Prozent Behinderung“ gesprochen wird. Eine Feststellung erfolgt nur ab einem GdB von 20 (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Maßgeblich ist nicht die Krankheit selbst, sondern ihre funktionellen Auswirkungen im Alltag — und die Störung muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen.

Festgestellt wird der GdB auf Antrag vom zuständigen Versorgungsamt (in manchen Bundesländern: Amt für Soziales / Landesamt). Grundlage der ärztlichen Begutachtung sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, die Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Sie enthalten für fast alle Gesundheitsstörungen Tabellenwerte und Wertespannen für den Einzel-GdB.

So wird der Gesamt-GdB gebildet

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, werden ihre Einzel-GdB-Werte nicht addiert. Die Anlage zur VersMedV (Teil A Nr. 3) und § 152 Abs. 3 SGB IX schreiben stattdessen eine Gesamtschau vor:

  1. Von der stärksten Beeinträchtigung ausgehen: Der höchste Einzel-GdB ist der Ausgangswert.
  2. Prüfen, ob weitere Beeinträchtigungen das Gesamtbild erhöhen: Eine zusätzliche, in einem anderen Funktionsbereich liegende Beeinträchtigung hebt den Gesamt-GdB meist um 10 Punkte, bei deutlicher zusätzlicher Belastung um bis zu 20 Punkte an.
  3. Kleine Werte bleiben oft ohne Wirkung: Ein Einzel-GdB von 10 führt in der Regel nicht zu einer Erhöhung; auch Überlappungen (z. B. zwei Störungen desselben Organsystems) erhöhen weniger.
  4. Obergrenze 100: Der Gesamt-GdB kann 100 nicht überschreiten.

Rechenbeispiel: Bandscheibenvorfall plus Depression

Eine Person hat einen Bandscheibenvorfall mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen an der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30 nach der Anlage, Wirbelsäulenabschnitt) und eine stärker behindernde Depression mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (Einzel-GdB 30 nach der Anlage, Abschnitt Nervensystem und Psyche).

Naive Addition ergäbe 30 + 30 = 60 — das ist ausdrücklich falsch. Richtig ist die Gesamtschau: Ausgangswert 30, die zweite, eigenständige Beeinträchtigung in einem völlig anderen Funktionsbereich erhöht das Gesamtbild um 10 bis 20 Punkte. Der realistische Gesamt-GdB liegt damit bei etwa 40–50. Genau dieses Beispiel ist oben im Rechner voreingestellt — Sie sehen dort dasselbe Ergebnis.

Schwellenwerte: Was ab welchem GdB möglich ist

GdBWas damit verbunden ist
20Eine Behinderung wird amtlich festgestellt; Behinderten-Pauschbetrag von 384 € bei der Einkommensteuer (§ 33b EStG).
30Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit möglich, wenn der Arbeitsplatz sonst gefährdet oder nicht zu erlangen ist — mit Kündigungsschutz und weiteren Hilfen im Beruf.
50Schwerbehindertenausweis: besonderer Kündigungsschutz, 5 Tage Zusatzurlaub, Pauschbetrag 1.140 €, u. a. erleichterter Zugang zu Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
100Höchster GdB; Pauschbetrag 2.840 €, je nach Merkzeichen weitere Nachteilsausgleiche.

Behinderten-Pauschbetrag nach GdB (§ 33b EStG)

GdBPauschbetrag pro JahrGdBPauschbetrag pro Jahr
20384 €601.440 €
30620 €701.780 €
40860 €802.120 €
501.140 €902.460 €
1002.840 €

Der Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweise im Steuerbescheid berücksichtigt; höhere tatsächliche Kosten (z. B. Pflege, Fahrtkosten) können stattdessen einzeln geltend gemacht werden. Für hilflose, blinde und gehörlose Menschen gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 €.

Antrag und Widerspruch — kurz erklärt

Den Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen Sie formlos oder mit dem Formular Ihres Versorgungsamts, mit ärztlichen Befunden, Krankenhaus- und Rehaberichten. Legen Sie eine eigene, ehrliche Schilderung bei, welche Tätigkeiten im Alltag konkret eingeschränkt sind — die Gutachter bewerten die Teilhabebeeinträchtigung, nicht nur Diagnosen. Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Monate.

Ist der Bescheid aus Ihrer Sicht zu niedrig, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen (die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids). Fordern Sie dabei die gutachterliche Stellungnahme an und reichen Sie fehlende Befunde nach. Bleibt der Widerspruch ohne Erfolg, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich — sie ist für Sie gerichtskostenfrei. Sozialverbände (z. B. VdK, SoVD) und Fachanwälte für Sozialrecht unterstützen häufig für einen geringen Beitrag.

Werden die Einzel-GdB einfach zusammengezählt?

Nein — niemals. Der Gesamt-GdB wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX und Teil A Nr. 3 der VersMedV-Anlage in einer Gesamtschau gebildet: Man geht vom höchsten Einzel-GdB aus und erhöht ihn nur, wenn weitere, eigenständige Beeinträchtigungen das Gesamtbild der Teilhabebeeinträchtigung deutlich verstärken — typischerweise um 10, in klaren Fällen um 20 Punkte. Aus 30 + 30 wird so etwa 40–50, nicht 60.

Wer stellt den GdB verbindlich fest?

Allein das zuständige Versorgungsamt Ihres Bundeslandes, nach ärztlicher Begutachtung auf Grundlage der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zur VersMedV). Dieser Rechner liefert nur eine unverbindliche Ersteinschätzung auf Basis derselben Tabellenwerte — er ersetzt weder Gutachten noch Bescheid.

Was bringt mir ein GdB von 50?

Ab GdB 50 gelten Sie als schwerbehindert und erhalten den Schwerbehindertenausweis. Damit verbunden sind u. a. besonderer Kündigungsschutz, fünf Tage bezahlter Zusatzurlaub im Jahr, ein Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 € und unter bestimmten Voraussetzungen ein früherer Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Weitere Vorteile hängen von eingetragenen Merkzeichen ab.

Was bedeutet „Heilungsbewährung“ bei Krebs?

Nach der Entfernung eines bösartigen Tumors wird der GdB für eine Bewährungszeit zunächst höher festgesetzt, als es der verbliebenen Funktionseinschränkung allein entspräche — bei den meisten Krebsarten in frühen Stadien mit GdB 50. Die Heilungsbewährung dauert in der Regel fünf Jahre (bei manchen Tumoren zwei oder drei). Läuft sie ohne Rückfall ab, wird der GdB danach auf die dauerhaften Folgen herabgesetzt.

Der Bescheid ist zu niedrig — was kann ich tun?

Legen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch beim Versorgungsamt ein. Bitten Sie um die gutachterliche Stellungnahme, prüfen Sie, ob alle Befunde vorlagen, und reichen Sie ergänzende Arztberichte sowie eine konkrete Schilderung Ihrer Alltagseinschränkungen nach. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie kostenfrei Klage beim Sozialgericht erheben. Sozialverbände wie VdK oder SoVD helfen ihren Mitgliedern dabei.

Speichert der Rechner meine Angaben?

Nein. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser; es werden keine Angaben übertragen, gespeichert oder ausgewertet. Sie müssen weder Namen noch Diagnosen als Freitext eingeben — nur die Auswahlfelder oben.

Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) — Versorgungsmedizin-Verordnung und Versorgungsmedizinische Grundsätze (Anlage) · § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise · § 33b EStG (Behinderten-Pauschbetrag). Nur eine unverbindliche Ersteinschätzung — den GdB setzt allein das Versorgungsamt nach ärztlicher Begutachtung fest.